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Kleingarten Wetter

Satzung

Jeder Verein braucht eine Satzung. In dieser wird festgelegt und beschrieben wie unser Verein aufgestellt ist und wie er funktioniert. Die nicht allzu lange Lektüre ist dem interessierten Leser empfohlen.

Satzung des KGV Oedenberger Straße e.V. - Stand: Juni 2022

Einschließlich aller Satzungsänderungen entsprechend den Beschlüssen in den Mitgliederversammlungen bis einschließlich 01.06.2022

§1

  1. Der Verein führt den Namen „Kleingartenverein Oedenbergerstraße“ und hat seinen Sitz in Nürnberg.

  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ (e.V.)

  3. Er ist ein Zweigverein des „Stadtverbandes Nürnberg der Kleingärtner e. V.“ mit Sitz in Nürnberg

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2

  • §2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und des Bundes-Kleingartengesetzes.

  • Zweck des Vereins ist die Weckung und Intensivierung des Interesses in der Bevölkerung – insbesondere bei der Jugend – für den Klein- garten als Teil des öffentlichen Grüns, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten. Zu den Aufgaben des Vereins gehört die Beratung und Betreuung der Mitglieder in fachlichen Gemeinschaftsfragen.

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern. Die Mitgliedschaft kann nur durch Einzelpersonen erworben werden. Voraussetzung ist die Volljährigkeit und guter Leumund. Die Mitgliedschaft ist ein nicht übertragbares ausschließliches Personenrecht. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann auch in Erbfolge nicht übertragen werden.

§4

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme als Mitglied des Stadtverbandes Nürnberg der Kleingärtner e.V. und dem Abschluß eines Unterpachtvertrages für einen Kleingarten. Die Aufnahme eines Mitgliedes ohne Zuteilung einer Gartenparzelle ist möglich

  2. Die Mitgliedschaft endet:

    • a) durch Austritt aus dem Stadtverband Nürnberg der Kleingärtner e.V.
    • b) bei Aufgabe des Kleingartens
    • c) durch Kündigung des Kleingartens, jedoch nicht vor Abschluss des Kündigungsverfahrens
    • d) durch Tod
    • e) durch Ausschluss als Mitglied des Stadtverbandes Nürnberg der Kleingärtner e.V.

§5

  1. Der Kleingartenverein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Vereinsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

  2. Wird die Mitgliedschaft innerhalb des Jahres begonnen oder beendet, so ist in jedem Fall ein voller Jahresbeitrag zu entrichten.

  3. Zahlungstermine

    • Mitgliedsbeiträge, Versicherungsbeiträge, Wassergeld, Ersatzzahlungen für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit und insbesondere die Pacht sowie andere geldliche Leistungen sind an dem durch den Kleingartenverein festgesetzten Zahlungstermin an diesen zu entrichten.

    • Bei Nichteinhaltung der auf der jeweiligen Rechnung genannten Frist wird eine Mahngebühr von jeweils 10 € pro Rechnungslegung erhoben.

  4. Im Falle eines notwendigen Nachtermins bei Wasseröffnung, Wasserschließung oder Verplombung wird jeweils eine Gebühr von 10 Euro erhoben.

  5. Erweiterung der Gebühr

    • bei Versäumung der jährlichen Wasseruhrenablesung auch im Falle eines nicht ordnungsgemäßen Einbaus des Wasserzählers und eines in dessen Folge eintretenden Wasserschadens.
    • Es wird eine pauschale Versäumnis- und Mehraufwandsgebühr in Höhe von 40,00 € erhoben, wenn die Wasseruhr nach der jährlichen Wasserschließung nicht zu den vorgesehenen Terminen dem Vorstand zur Ablesung vorgelegt wird. Die Gebühr wird im Rahmen der Wasserabrechnung auf das Wasserdefizit angerechnet.
    • Es wird außerdem eine pauschale Wasserdefizitgebühr in Höhe von 40,00 € erhoben, wenn der Wasserzähler ab Wasseröffnung bis - schließung gartenseitig nicht ordnungsgemäß für die Dauer der Saison installiert ist und dadurch ein nicht unerheblicher Wasserverlust eintritt, der nicht über den Wasserzähler der jeweiligen Parzelle exakt zuordenbar ist. Die Erheblichkeit bestimmt sich aus Dauer und Stärke der unsachgemäßen Installation. In einzelnen Fällen kann nach billigem Ermessen auch eine höhere Gebühr bis zum doppelten der regulären Wasserdefizitgebühr pauschal veranschlagt werden. Die Gebühr wird ebenfalls im Rahmen der Wasserabrechnung auf das Wasserdefizit angerechnet.

§6

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle ihnen aufgrund des General- pachtvertrages, der Satzung, Gartenordnung und des Unterpachtvertrages obliegenden Pflichten genauestens zu erfüllen und die Interessen des Stadtverbandes und des Kleingartenvereins in jeder Hinsicht wahrzunehmen.

  2. Den Mitgliedern steht das Recht zu

    • Bei den Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung mitzubestimmen und Anträge einzubringen sowie ein Amt zu übernehmen.
    • An den Einrichtungen des Kleingartenvereins teilzunehmen und über den Kleingartenverein Anträge und Beschwerden zu Angelegenheiten, für die der Stadtverband Nürnberg der Kleingärtner e.V. zuständig ist, an den Vorstand des Stadtverbandes zu richten.
    • Die fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

§7

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§8

  1. Der Vorstand besteht aus dem

    • 1ten Vorsitzenden
    • 2ten Vorsitzenden
    • Kassier
    • Schriftführer
    • Fachberater
  2. Der Vorstand vertritt den Kleingartenverein gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB). Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsbefugnis.

  3. Der Vorstand des Kleingartenvereins wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied eines Kleingartenvereins innerhalb der Wahlperiode aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Wahlperiode durch Zuwahl in der folgenden Mitgliederversammlung.

  4. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

    • a) Leitung des Kleingartenvereins und der Mitgliederversammlung;
    • b) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Vertreterversammlung des Stadtverbandes, des Verbandsausschusses und der Stadtverbandsvorstandschaft,
    • c) Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Generalpachtvertrages, der Satzung, der Gartenordnung sowie des Unterpachtvertrages und sonstiger einschlägiger gesetzlicher Regelungen;
    • d) Fristgerechte Abrechnung von Jahresbeitrag und Pachtgebühr gegenüber dem Stadtverband zu den vom Stadtverband festgelegten Terminen;
    • e) Vorschlag an den Stadtverband hinsichtlich der Aufnahme von Mitgliedern und Vergabe von Kleingartenparzellen innerhalb des Kleingartenvereins;
    • f) Entgegennahme und Erledigung aller Anfragen und Beschwerden der Mitglieder seines Kleingartenvereins, soweit sie nicht der Zuständigkeit des Stadtverbandes unterliegen;
    • g) Differenzen zwischen den Mitgliedern seines Kleingartenvereins nach Möglichkeit gütlich zu regeln,
    • h) An den Sitzungen des Verbandsausschusses teilzunehmen.
  5. Die Geschäftsführung des Kleingartenvereins erfolgt in Anlehnung an die Geschäftsführung des Stadtverbandes.

  6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden einberufen. Ferner ist er einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder dies beantragen. Der Vorstand des Kleingartenvereins ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen.

  7. Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die satzungsgemäß bestellten Vorstandsmitglieder und andere für den Verein ehrenamtlich Tätige können auf Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins eine pauschalierte Aufwandsentschädigung (Aufwandspauschale) erhalten. Notwendige Ausgaben werden in jedem Fall ersetzt.

  8. Die Ausübung von Kassengeschäften durch den 1. oder 2. Vorsitzenden ist unzulässig.

  9. Vorstandsmitglieder können auf Antrag des Stadtverbandsvorstandes durch Beschluss des Verbandsausschusses abberufen werden, wenn sie in ihrer Vorstandstätigkeit gegen Satzung, Gartenordnung, General- pachtvertrag oder Beschlüsse der Verbandsorgane verstoßen und damit den Interessen und Zielen des Stadtverbandes schaden.

§9

  1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jeweils innerhalb des 1. Vierteljahres eines neuen Geschäftsjahres statt. Sie ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

  2. Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt. Dasselbe gilt, wenn der Vorstand des Stadtverbandes die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.

  3. Alle Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage zuvor schriftlich beim Vorstand einzureichen. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens 1/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Anträge auf Auflösung des Vereins dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.

  4. Die Vorstandsmitglieder des Stadtverbandes können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

  5. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall einem anderen Vorstandsmitglied.

§10

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte, der Jahresabrechnung, des Revisionsberichtes und der Entlastung des gesamten Vorstandes
  • b) Festsetzung des Vereinsbeitrages oder sonstiger Gebühren
  • c) Alle 4 Jahre die Wahl des Vorstandes, der Revisoren, der Vertreter des Kleingartenvereins zur Vertreterversammlung des Stadtverbandes
  • d) Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Vorstandes
  • e) Durchführung von Gemeinschaftsarbeiten, die über §15 der Gartenordnung des Stadtverbandes Nürnberg der Kleingärtner e.V. hinausgehen
  • f) Entscheidung über wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bzw. besondere Tätigkeiten, die nicht in den satzungsmäßigen Kompetenzbereich des Stadtverbandes fallen, wie z.B. Vereinsheim und –Kantinen usw.
  • g) Auflösung des Kleingartenvereins zum Zwecke der Eingliederung in einen bereits bestehenden Kleingartenverein (Anschluß) innerhalb des Stadtverbandes Nürnberg der Kleingärtner e.V.
    • Bei Beschlüssen über die Auflösung des Kleingartenvereins sind 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
    • Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    • Einer Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf es nicht, wenn die Kündigung des Pachtlandes des Kleingartenvereins erfolgt ist. In diesem Fall gilt der Verein mit Abschluss des Kündigungsverfahrens als aufgelöst.
    • Die Mitgliedschaft beim Stadtverband Nürnberg der Kleingärtner e.V. bleibt davon unberührt.
  • h) nicht vorhanden
  • i) Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitglieder versammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zum Zweifachen des Mitgliedsbeitrags betragen.

§11

Für Beschlüsse und Wahlen gilt:

  • a) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
  • b) Bei Beschlüssen über die Auflösung des Kleingartenvereins sind 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich . Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  • c) Für die Wahl des Vorstandes ist ein Wahlausschuss zu wählen, der auch die Tätigkeit einer Mandatsprüfungskommission ausübt.
  • d) Gewählt ist, wer in einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine Mehrheit der Stimmberechtigten, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.
  • e) Die Wahl des Vorstandes und der Revisoren kann per Akklamation erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt und nur ein Wahlvorschlag vorliegt.
  • f) Wählbar ist jedes Mitglied, auch wenn es bei der Mitgliederversammlung nicht anwesend ist, sofern die schriftliche Zustimmung für die Wahl vorliegt.
  • g) Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen
  • h) Wird die Beschlussfähigkeit oder die Wahl angezweifelt, so zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit auch Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen mit.

§12

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§13

Von der Mitgliederversammlung werden 2 Revisoren gewählt. Diese sind keine Vorstandsmitglieder. Sie nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil und können nach Bedarf auch zu den Sitzungen des Vorstandes herangezogen werden. Die Revisoren sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, Rechnungsbelege, das Kassenbuch und die ordnungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel zu prüfen. Am Schluß des Geschäftsjahres obliegt ihnen eine ordnungsgemäße Prüfung des gesamten Kassenwesens und der Geschäftsführung des Vorstandes. Über jede Prüfung ist ein Prüfbericht anzufertigen. Die Revisoren erstatten in der Mitgliederversammlung Bericht.

§14

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtverband Nürnberg der Kleingärtner e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§15

Alle dem Gemeinwesen einer Kleingartenanlage dienenden Bauwerke und Einrichtungen die von den Mitgliedern bzw. Verein durch eigene Arbeitsleistung, durch finanzielle und materielle Beiträge errichtet worden sind, werden Eigentum des Vereins. Die Begründung von Vorbehaltsgut ist ausgeschlossen.

§16

Die Satzung des Stadtverbandes Nürnberg der Kleingärtner e.V. mit Gartenordnung ist Bestandteil dieser Satzung

§17

(Überleitungsvorschriften) Der Verein tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Kolonien ein, aus denen er entstanden ist. Dies gilt auch insbesondere hinsichtlich der dem Stadtverband Nürnberg der Kleingärtner e.V. gegenüber bestehenden Verpflichtungen.

§18

Die persönlichen Daten der Mitglieder werden aus Gründen der Vereinsorganisation gespeichert und verwendet, eine anderweitige Verwendung oder Weitergabe der gespeicherten Daten an Außenstehende ist unzulässig, ausgenommen hiervon ist die Weitergabe der Daten an den Versicherungsdienst KVD.

§19

Die beiden Geschäftsräume im Vereinsheim dürfen ausschließlich von der Vorstandschaft zur Ausübung der Vorstandstätigkeit genutzt werden; jede anderweitige Nutzung ist unzulässig.

Nürnberg, den 01.06.2022

Der Vorstand