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Gartenordnung

Die hier abgebildete Garten Ordnung ist eine Abschrift des Stadtverbandes der Kleingärten in Nürnberg e.V. Bitte beachten Sie, dass immer nur die aktuelle Ordnung verbindlich ist. Wir sind stets bemüht die Version auf dieser Seite für Sie aktuell zu halten.

§1 Allgemeines

Die Gartenordnung regelt die Gestaltung und Nutzung auf den durch einen Generalpachtvertrag seitens der Stadt Nürnberg dem Stadtverband überlassenen Grundstücken, sowie allen weiteren Grundstücken, die der Verband von Seiten dritter Grundstückseigentümer angepachtet hat. Die in der Gartenordnung enthaltenen Gestaltungs- und Nutzungsvorschriften orientieren sich an den einschlägigen Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes und des mit der Stadt Nürnberg bestehenden Generalpachtvertrages. Mit der Gartenordnung werden Verpflichtungen, die der Stadtverband in seiner Eigenschaft als Zwischenpächter übernommen hat, an die Verbandsmitglieder als Unterpächter mit der Maßgabe der Erfüllung weitergegeben. Ferner sind die in dem vom Verband herausgegebenen „Merkblatt für die Unterpächter von Kleingärten“ enthaltenen Auflagen einzuhalten; maßgebend ist die jeweils gültige Fassung des Merkblattes.

§2 Nutzung des Kleingartens

Der durch einen Unterpachtvertrag den Verbandsmitgliedern überlassene Kleingarten darf nur zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Betätigung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung genutzt werden (§ 1 Abs. 1 BKleingG). Dabei sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen; 2/3 der Parzellenfläche sind als Vegetationsfläche zu bewirtschaften, davon die Hälfte zum Anbau von Obst, Gemüse und anderen Früchten zu nutzen. Weiterhin hat seine Bewirtschaftung hinsichtlich der heimischen Artenvielfalt im Sinne der BIO-Diversität sowie unter Einhaltung der bundes- und landesrechtlichen Umweltgesetzen zu erfolgen.

§3 Gartenlaube

In jedem Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung zulässig. Sie darf höchstens 24 qm Grundfläche einschließlich des überdachten Freisitzes haben und in ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Es können die in der Anlage 3 zum Generalpachtvertrag aufgeführten Laubentypen errichtet werden, nach Rücksprache mit und Genehmigung durch den Verbandsvorstand, sind in begründeten Einzelfällen Ausnahmen möglich. Es gelten jedoch folgende Einschränkungen: a) Die Festlegung von Laubentypen für eine Kleingartenanlage durch das Liegenschaftsamt in Zusammenarbeit mit dem Stadtverband ist bindend. b) Bei bereits vorhandener Laubenbebauung soll nur ein Laubentyp erstellt werden, der sich in das Gesamtbild der Kleingartenanlage einfügt.

Das Bauvorhaben hat der Unterpächter dem Vereinsvorstand und dem Beauftragten des Verbandes unter Vorlage eines Lageplanes und Bauplanes anzuzeigen. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn Verein und Verband ihre Zustimmung erteilt haben. Dies gilt auch für eine nachträgliche Änderung der Laube. Eigenmächtige Abweichungen sind nicht zulässig und berechtigen den Stadtverband zur Beseitigungsanordnung der Laube und zur Kündigung des Unterpachtverhältnisses. Soweit Dauerkleingärten durch einen verbindlichen Bebauungsplan und/oder Grünordnungsplan festgesetzt sind, gelten grundsätzlich die Festsetzungen des Bebauungsplanes und/oder Grünordnungsplanes. In allen übrigen Kleingärten sind die im Lageplan des Gartenbauamtes festgelegten Standorte, Höhen für die Fundamentoberkante und Laubentypen maßgebend.

§4 Unzulässige Benützung der Gartenlaube

Die Benutzung der Gartenlauben oder deren Überlassung an Dritte zu Wohnzwecken, Pflege und Bearbeitung oder zu Gewerbe- und ähnlichen dem Bundeskleingartengesetz oder der Gartenordnung widersprechenden Zwecken ist unzulässig.

§5 Öffnung der Anlagen, Eingangstore

In allen Kleingartenanlagen sind in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober alle Türen in der Anlagenumzäunung tagsüber für die Allgemeinheit zugänglich zu halten. Nach Eintritt der Dunkelheit und in der Zeit vom 1. November bis 31. März auch tagsüber hat jeder Unterpächter dafür zu sorgen, dass die Eingangstore und -türen jeweils beim Betreten und Verlassen der Anlagen verschlossen werden. Jeder Unterpächter ist für seine Angehörigen und Besucher verantwortlich.

§6 Umlage von Verpflichtungen aus dem Generalpachtvertrag

Kosten bei Instandhaltungen und Erneuerungen von Maßnahmen nach der mittelfristigen Investitionsplanung der Stadt Nürnberg (Wasserleitungen, Einfriedungen, Abstützungen, Wege, Parkplätze etc.), die nach Maßgabe des Generalpachtvertrages vom Verband zu tragen sind, fallen den Unterpächtern der betroffenen Kleingartenanlage zur Last. Maßgebend für die vom jeweiligen Kleingartenverein zu berechnende Höhe der Umlage ist die Anzahl der Gartenparzellen einer Anlage. Soweit der Stadtverband laut Generalpachtvertrag und Beschluss der Verbandsorgane die Arbeitsleistungen seiner Mitglieder zur Pflege der Parkplätze, Wege, Freiflächen, Gebäude des Verbandes in den Anlagen, dem dazugehörigen Umgriff und sonstigen Gemeinschaftsflächen, zur Sauberhaltung und Kontrolle der Kinderspielplätze, zur Pflege der Gehölzpflanzungen u. a. einzusetzen hat, obliegt es den Kleingartenvereinen, die Verteilung dieser Arbeiten im Rahmen der gemeinsamen Arbeitsleistung im Sinne des § 6 a der Gartenordnung zu organisieren.

§6a Gemeinsame Arbeitsleistung

Jeder Verein ist verpflichtet die Mitglieder und Pächter/-innen zur gemeinsamen Arbeitsleistung für den Unterhalt und Instandhaltung sowie zur Sicherstellung der Verkehrssicherungspflicht / Verkehrssicherheit der Kleingartenanlage mit mindestens 4 Stunden im Jahr heranzuziehen. Unterpächter, die aus persönlichen Gründen an der Gemeinschaftsarbeit nicht teilnehmen können, müssen die unterbliebene Arbeitsleistung durch Geld ablösen. Die Höhe des Ablösebetrages setzt der Verbandsausschuss fest. Die hierdurch eingegangenen Geldbeträge sind in den Unterhalt der Anlage/n in vollem Umfang zweckgebunden einzusetzen. Vorstands- und Ehrenmitglieder sind von der gemeinsamen Arbeitsleistung befreit; dies schließt auch die geldliche Ablöse mit ein. Eine Befreiung aus Alters- oder Gesundheitsgründen ist nicht zulässig; dies schließt eine Befreiung der geldlichen Ablöse mit ein.

§7 Wege, Rasen, Baum- und Strauchbestand

Dem Verpächter gehörender Baum- und Strauchbestand sowie die in den Anlagen integrierten Wege- und Rasenflächen sind schonend und pfleglich zu behandeln. Eingriffe an dem

vorgenannten Baum- und Strauchbestand sind nur mit Genehmigung des Verpächters zulässig. Jeder Unterpächter hat den an seiner Parzelle vorbeiführenden Anlageweg in einem ordentlichen und gepflegten Zustand zu halten. Das Wegebegleitgrün ist zu pflegen und zu wässern. Er hat diejenige Sorgfalt anzuwenden, welche er auch in seinem eigenen Kleingarten nach dem Unterpachtvertrag und der Gartenordnung auszuüben hat. Gemeinschaftsflächen, Streuobstwiesen und deren Baumbestand sowie zur Erhaltung der Artenvielfalt angelegte „Bienenwiesen“ und weitere der Artenvielfalt dienenden Anlagen und Einrichtungen sind durch die in § 6 a festgelegte gemeinsame Arbeitsleistung umfänglich zu betreuen.

§8 Vereinseinrichtungen, Spielen auf Wegen und Parkplätzen

Jeder Unterpächter hat für den Schutz und die Pflege der Vereinseinrichtungen und Anlagen einzutreten, etwaigen Missständen abzuhelfen oder diese dem Vereinsvorstand zu melden. Wege und Parkplätze dürfen zu Spielzwecken nicht benutzt werden.

§9 Pachtgrundstück

Mindestens zwei Drittel der Fläche der einzelnen Gartenparzelle muss als Vegetationsfläche unterhalten und kleingärtnerisch bewirtschaftet werden. Biologische Aktivität und nachhaltige Ertragsfähigkeit des Bodens müssen durch

geeignete Bodenpflege erhalten werden. Die Gartenparzellen sind so zu bewirtschaften und zu nutzen, dass schädliche Auswirkungen für Boden und Grundwasser nicht eintreten. Aus dem Pachtgrundstück dürfen weder Sand, Erde sowie andere Bodenbestandteile für anderweitige Verwendung entnommen, noch dauerhafte Veränderungen vorgenommen werden (z.B. größere Auffüllungen, größere Geländemodellierungen).

§10 Pflanzenschutzmaßnahmen

Die eigenmächtige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist verboten. Eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nur in begründeten Ausnahmefällen nach Genehmigung durch den Fachberater des Stadtverbandes möglich. In den dem Generalpachtvertrag unterliegenden Flächen dürfen nur Pflanzenstärkungsmittel verwendet werden.

§11 Verbrennen von Gartenabfällen und Geruchsbelästigungen

In Kleingartenanlagen ist das Verbrennen von Gartenabfällen verboten (Amtsblatt Nr. 15 der Stadt Nürnberg vom 27.07.11). Nicht kompostierbare Gartenabfälle müssen zu den Gartenabfallsammelstellen oder Wertstoffhöfen gebracht werden. Rauchentwicklung und übermäßige Geruchsbelästigung insbesondere durch Grillen ist zu unterlassen. Außerdem ist das Ausbringen von geruchsbelästigenden Düngestoffen und Pflanzenstärkungsmittel, auch selbst hergestellte, an Sonn- und

Feiertagen sowie bei heißer Witterung (über 28 °C) nicht gestattet.

§12 Abfallplätze

Die der Gemeinschaft dienenden Abfallplätze dürfen im Rahmen der vom jeweiligen Kleingartenverein und Zweigverein aufgestellten und bekanntgemachten Regelungen genutzt werden. Verwertbare Abfallstoffe (insbesondere Flaschen und Glasbehälter, Altpapier, Kartonagen) müssen einer gesonderten Erfassung zugeführt werden. Problemabfälle (z. B. Lacke, Farben, Pflanzenschutzmittel, Insektenvernichtungsmittel, Altbatterien, Lösungsmittel) müssen der Schadstoffsammelstelle der Stadt Nürnberg oder einer anderen geeigneten Einrichtung zugeführt werden. Verboten ist die Ablagerung von Unrat, Müll und Gartenabfällen innerhalb aber auch außerhalb der Einfriedung der Kleingartenanlage, z. B. im Bereich der bestehenden Abschirmpflanzung.

§13 Gemeinsame Einrichtungen

Eine Abänderung gemeinsamer Einrichtungen, insbesondere der Einbau von eigenen Eingangstüren in die Außenumzäunung, die Veränderung der Umzäunung oder der Wasserversorgungsleitungen ist nicht gestattet.

§14 Tierhaltung

In den Kleingartenanlagen ist jede Tierhaltung untersagt. Bei mitgebrachten Haustieren (z. B. Hunde oder Katzen) ist dafür zu sorgen, dass Ruhestörungen außerhalb der gesetzlichen Vorschriften (vgl. § 20) unterbleiben und auf die übrigen Nutzer erhöhte Rücksicht genommen wird.

§15 Radfahren und Fahren mit Kraftfahrzeugen

Radfahren und das Fahren mit Kraftfahrzeugen aller Art ist auf den Wegen der Kleingartenanlagen verboten. Ausgenommen von dieser Regelung sind Krankenfahrstühle.

§16 Parkplätze

Das Unterstellen von Kraftfahrzeugen aller Art in den Kleingärten ist nicht gestattet. Das Parken von Kraftfahrzeugen hat auf den von der Stadt Nürnberg ausgewiesenen Plätzen zu erfolgen. Auf diesen Plätzen und auch sonst innerhalb der Kleingartenanlage dürfen Pflege- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen nicht ausgeführt werden. Liegt der ausgewiesene Parkplatz innerhalb einer Kleingartenanlage, so ist nur die kürzeste oder die von der Stadt bestimmte Anfahrt zu benutzen und im Schritttempo zu befahren.

Auf den durch die Stadt Nürnberg erstellten Anlagenparkplätzen besteht kein Anspruch auf einen Stellplatz, Reservierungen sind nicht zulässig.

§17 Wald- und Ziergehölze

Wald- und Ziergehölze, die im ausgewachsenen Zustand eine Höhe von mehr als 4 m erreichen, dürfen nicht gepflanzt werden. Verbotswidrig gepflanzte Wald- und Ziergehölze sind bei Feststellung sofort zu entfernen. Wald- und Ziergehölze, die bei Inkrafttreten der Gartenordnung die Höhe von 4 m bereits erreicht oder überschritten haben, sind spätestens bei Pächterwechsel zu entfernen.

§ 18 Grenzabstand

Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke dürfen nicht in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gepflanzt oder gehalten werden. Die Anpflanzung von Obstbäumen in Form von Hochstämmen ist unzulässig. Der Pflanzabstand ist grundsätzlich so zu wählen, dass die Pflanze in jedem Fall innerhalb der eigenen Parzelle zu pflegen ist.

§19 Bienenhaltung

Für die Aufstellung von Bienenständen ist vorher beim Vorstand des Stadtverbands die nach dem Generalpachtvertrag erforderliche Sondergenehmigung zu beantragen. Im Falle der Genehmigung sind die vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten. Eine Mitgliedschaft in einem Imker- oder Zeidlerverein ist zwingend erforderlich.

§20 Ruhe und Ordnung

Hinsichtlich der Ausübung lärmerzeugender oder ruhestörender Tätigkeiten im Kleingarten gelten das Bundesimmissionsschutzgesetz und die 32. Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29.08.2002) sowie künftige Nachfolgeregelungen. Für Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in den Kleingartenanlagen ist der Vereinsvorstand zuständig. Den von ihm erteilten Anordnungen ist Folge zu leisten. Die Lautstärke der Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräte ist so abzustimmen, dass eine ausreichende Rücksichtnahme auf die übrigen Nutzer erfolgt und niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten jeder Art. Sportliche sowie spielerische mit belästigenden Geräuschen verbundene Betätigung ist in Kleingartenanlagen nicht zulässig. Jeder Pächter ist verpflichtet bei allen in seiner Parzelle befindlichen Personen darauf zu achten, dass diese die

angrenzenden anwesenden Pächter nicht durch dauerhaftes und lautes Unterhalten, Spielen und Toben übermäßig in ihrer Erholung stören.

§21 Schuppen, Gewächshäuser und andere bauliche Anlagen

Die Errichtung von Kleintierställen, Volieren, Schuppen, Garagen, Anbauten und sonstigen baulichen Anlagen sowie die Unterkellerung von Gartenlauben - auch Teilunterkellerung - ist in Kleingartenanlagen unzulässig; dazu gehört auch das dauerhafte Aufstellen von Zelten, Trampolinen, Pools und sonstigen Behältnissen. Gewächshäuser, zeitlich begrenzte Überdachungen z.B. für Tomaten und Gurken dürfen nur im Rahmen der von der Stadt Nürnberg und den Verbandsorganen festgelegten Bestimmungen errichtet werden.

§22 Kompostplätze

Kompostplätze sind verpflichtend an geeigneter Stelle anzulegen. Sie dienen ausnahmslos der Ablagerung kompostierbarer organischer Abfälle. Die Pächter verpflichten sich diese zu verwenden.

§23 Sichtblenden, sichtbehindernde Einfriedungen

Die Errichtung von Sichtblenden und sichtbehindernden Einfriedungen ist nicht erlaubt. Sichtblenden am Freisitz an der Gartenlaube können bis zu einer Höhe von 1,50 m in Form von Einzelpflanzen oder mit Schlingpflanzen berankten Stützgestellen auf Antrag zugelassen werden. Grundsätzlich ist es verboten, Sichtblenden oder sonstige Einfriedungen aus Holz, Rohrmatten, Kunststoffmatten, Plastikfolien oder anderen Kunststofferzeugnissen zu erstellen. Ausnahmeanträge sind an den Vorstand des Stadtverbandes zu stellen.

§24 Stromaggregate und Solaranlagen

Stromaggregate dürfen im Kleingarten nicht verwendet werden. Ausgenommen von dem Verbot sind Stromaggregate, die zur Durchführung von gemeinsamer Arbeitsleistung benötigt werden. Die Erstellung und Verwendung von Solaranlagen in Kleingärten sind im Rahmen der mit der Stadt Nürnberg vereinbarten Richtlinien zulässig. Die erforderliche Genehmigung erteilt auf Antrag über den Vereinsvorstand der Stadtverband.

§25 Verwaltung und Aufsicht

a) Diebstähle, Personen- und Sachschäden sowie Einbrüche und Vandalismus innerhalb der Kleingartenanlage sind unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen und zur ortsüblichen Zeit dem Vereinsvorstand zu melden. b) Alle Beauftragten der Stadt Nürnberg dürfen zur Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten die Gartenparzelle jederzeit betreten. Die Vorstandsmitglieder des Verbandes und des Vereins sind berechtigt, die Gartenparzelle nach vorheriger Ankündigung zu Kontrollzwecken auch in Abwesenheit des Unterpächters zu betreten. c) Die an den Anschlagtafeln in den Anlagen oder im Verbandsorgan veröffentlichten Beschlüsse und Anordnungen sind für jedes Mitglied und jeden Unterpächter verbindlich.

§26 Bewirtschaftung und Pflege der Gartenparzelle

Kann ein Unterpächter aus gesundheitlichen oder körperlichen Gründen seinen Garten nicht selbst bearbeiten, so darf er mit schriftlicher Genehmigung des Vereinsvorstandes einen Beauftragten für die Pflege seines Kleingartens benennen. Die Genehmigung muss jährlich erneuert werden. Eine eigenmächtige Überlassung oder Weiterverpachtung der Gartenparzelle an Dritte ist verboten.

§27Beendigung des Unterpachtverhältnisses, Ablösebetrag

Im Falle der Kündigung des Unterpachtvertrages ist von dem durch den Vereinsvorstand in Verbindung mit dem Stadtverband bestimmten Pachtnachfolger ein Ablösebetrag für die im Eigentum des bisherigen Unterpächters stehenden Gegenstände (Gartenlaube, gärtnerische Kulturen, Zierbegrünung sowie Nebenanlagen) zu entrichten. Der Ablösebetrag (Richtwert) wird von einer Bewertungskommission oder von vereidigten Sachverständigen für das Kleingartenwesen nach den Richtlinien des Landesverbandes Bayerischer Kleingärtner ermittelt. Kommt zwischen den Beteiligten über die Höhe des Ablösebetrages keine Einigung zustande, so ist der Ablösebetrag durch einen vereidigten Sachverständigen für das Kleingartenwesen zu ermitteln. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Das Gutachten des Sachverständigen ist für die Beteiligten verbindlich. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der Rechtsweg ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Vorstand des Stadtverbandes alternativ zur Entrichtung einer Ablöse über den Vereinsvorstand bei Pächterwechsel wegen der Gartenlaube, Nebenanlagen, sonstigen Bauwerken oder gärtnerischen Kulturen eine Beseitigungs- oder Änderungsanordnung erlässt. Der Anspruch auf Auszahlung des Ablösebetrages an den Vorpächter ruht bis zur Übergabe des Gartens an den Pachtnachfolger. Der Verbandsausschuss kann Bestimmungen erlassen, in welchem Umfang der Ablösebetrag zu beschränken ist (z. B. für aufwendige Bauausführung der Gartenlaube, gärtnerische Kulturen, etc.), soweit deren Ausführung den kleingartenüblichen Rahmen übersteigt und für einen Pachtnachfolger nicht zumutbar ist.

§28 Nutzungsentschädigung

Kann der Kleingarten nach Kündigung des Unterpachtvertrages wegen der Höhe der Ablösesumme, wegen der Nichtbeseitigung von Anlagen, Anpflanzungen und Bauwerken oder aus anderen vom Unterpächter zu vertretenden Gründen nicht weiter verpachtet werden, ist der Unterpächter nach Aufforderung durch den Verpächter verpflichtet, die Anlagen, Anpflanzungen und Bauwerke zu entfernen oder gegen eine geringere ortsüblich erzielbare Ablösesumme zu überlassen. Kommt der Unterpächter dieser Aufforderung des Verpächters nicht nach, hat er vom Zeitpunkt der Aufforderung eine Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe des Kleingartenpachtzinses zu leisten und den Pachtgarten gemäß dieser Gartenordnung bis zur Neuverpachtung zu bewirtschaften. § 11 BKleingG bleibt unberührt.

§29 Verstöße gegen Gartenordnung u. a.

Bei Verstößen gegen Gartenordnung, Unterpachtvertrag oder Anordnungen des Verbandsvorstandes, eines befugten Organs des Verbandes oder Vereinsvorstandes kann, soweit nicht die Kündigung des Unterpachtverhältnisses angezeigt ist, eine Geldbuße in folgender Höhe erhoben werden: vom Vereinsvorstand bis zur Höhe von 100,– Euro, vom Verbandsvorstand bis zur Höhe von 250, – Euro.

Von dieser Regelung werden Schadenersatzansprüche des Grundstückseigentümers, des Stadtverbandes oder der Kleingartenvereine nicht berührt.

§30 Kündigung wegen falscher Angaben

Wissentlich falsche Angaben oder wenigstens mutwillige Unterdrückung von Informationen und Tatsachen beim Ausfüllen von Formblättern, z. B. des Aufnahmeantrages, berechtigen den Verband zur fristlosen Kündigung des Unterpachtvertrages.

§31 Entscheidung des Verbandsvorstandes

In allen in der Gartenordnung nicht aufgeführten Fällen sowie bei streitigen oder widersprüchlichen Regelungen entscheidet der Verbandsvorstand.

§ 32 Verfahrensweg

Mitglieder und Unterpächter haben sich in allen Kleingartenfragen an den Kleingartenverein zu wenden. Von den Dienststellen der Stadt Nürnberg werden unmittelbare Verhandlungen mit den Mitgliedern und Unterpächtern des Verbandes nicht geführt.

§33 Satzung

Diese Gartenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages und der Satzung.

§34 Schlussvorschriften

Diese Gartenordnung wurde in der Sitzung des Verbandsausschusses vom 22. November 2005 beschlossen, geändert mit Beschluss in der Sitzung des Verbandsausschusses am 8. November 2011 und 06.Oktober 2020.