Ordnungsgeldverordnung
§1 Zweck und Rechtsgrundlage
Diese Ordnungsgeldverordnung dient der Sicherstellung von Ordnung, Sicherheit und Fairness innerhalb der Kleingartenanlage. Sie soll die Einhaltung der gemeinschaftlich beschlossenen Regeln fördern und dazu beitragen, Verstöße gegen bestehende Verpflichtungen wirksam, verhältnismäßig und transparent zu ahnden.
Rechtsgrundlage dieser Verordnung sind die Satzung des Vereins, die Gartenordnung, der jeweilige Unterpachtvertrag sowie der Beschluss der Jahreshauptversammlung, durch den diese Ordnungsgeldverordnung eingeführt wird.
§2 Anwendungsbereich
(1) Diese Ordnungsgeldverordnung gilt für alle Mitglieder des Vereins.
(2) Sie richtet sich insbesondere an die Pächter von Kleingartenparzellen und damit an die aktiven Mitglieder des Vereins, die aus dem Unterpachtverhältnis heraus besondere Pflichten hinsichtlich Nutzung, Ordnung und Mitwirkung treffen.
(3) Maßgeblich ist die Mitgliedschaft im Verein in Verbindung mit einem bestehenden Unterpachtverhältnis. Ordnungsgelder können unabhängig davon erhoben werden, ob ein Verstoß persönlich durch den Pächter oder durch von ihm zu vertretende Personen begangen wurde.
(Für wen gilt die Verordnung? Mitglieder, Pächter, Nutzer? Bezug zu Satzung, Gartenordnung, Unterpachtvertrag.)
§3 Arten von Verstößen
Verstöße im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere:
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Verstöße gegen organisatorische Pflichten des Vereins (z. B. Termine, Mitwirkungspflichten)
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Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Ordnungspflichten innerhalb der Anlage
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Verstöße gegen zeitliche oder sachliche Nutzungsbeschränkungen von Einrichtungen und Gegenständen
§4 Ordnungsgeldübersicht und -tatbestände
(1) Ordnungsgelder
| Nr. | Verstoß | Ordnungsgeld |
|---|---|---|
| 1 | Unzulässiges Aufstellen von Planschbecken außerhalb des zulässigen Zeitraums | 25 € |
| 2 | Nichtbehebung von angemahnten Mängeln nach einer Begehung durch den Vorstand | 25 € |
(2) Allgemeine Regelung zur Erhebung von Ordnungsgeldern
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Ordnungsgelder werden für jeden einzelnen Verstoß erhoben.
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Handelt es sich um einen Dauerverstoß (z. B. nicht gepflegte Wege oder Beete), kann das Ordnungsgeld erneut erhoben werden, solange der ordnungswidrige Zustand trotz Aufforderung fortbesteht.
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Die Erhebung sowohl eines erstmaligen als auch eines erneuten Ordnungsgeldes setzt voraus, dass der Verstoß dem Pächter schriftlich angezeigt wurde und ihm eine angemessene Frist zur Abstellung eingeräumt wurde.
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Weitergehende Maßnahmen (z. B. weitere Abmahnungen, Schadenersatz oder kündigungsrelevante Schritte) bleiben hiervon unberührt.
(3) Erläuterungen
Die nachfolgenden Erläuterungen konkretisieren die in Absatz (1) aufgeführten Ordnungsgeldtatbestände und dienen der Klarstellung der jeweiligen Voraussetzungen, Abläufe und Konsequenzen.
(3.1) Unzulässiges Aufstellen von Planschbecken außerhalb des zulässigen Zeitraums
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Planschbecken mit einer maximalen Größe von 5 m² und einer maximalen Wassertiefe von 50 cm dürfen ausschließlich in der Zeit von 01.04. bis 31.10. aufgestellt werden.
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In der Zeit von 01.11. bis 31.03. sind diese vollständig abzubauen und aus dem Garten zu entfernen.
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Die Kontrolle erfolgt insbesondere im Rahmen der Wasserschließung.
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Für diesen Verstoß wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 25 € erhoben.
(3.2) Nichtbehebung von angemahnten Mängeln nach einer Begehung durch den Vorstand
- Im Rahmen von Begehungen durch den Vorstand können Mängel festgestellt und schriftlich angemahnt werden.
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Als angemahnte Mängel gelten insbesondere:
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Fehlende oder nicht ausreichende kleingärtnerische Nutzung der Parzelle,
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Pflegerückstände sowohl im Garten als auch an Kieswegen und Außenbeeten, insbesondere das Entfernen von Unkraut sowie der notwendige Rückschnitt von Bepflanzungen,
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Bewirtschaftungsmängel, die gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Nutzung gemäß Satzung, Gartenordnung oder Unterpachtvertrag verstoßen.
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Erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mängelanzeige keine ausreichende Behebung der angemahnten Mängel, wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 25 € erhoben.
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§5 Zuständigkeiten
(1) Die Feststellung von Verstößen gegen diese Ordnungsgeldverordnung obliegt dem Vorstand des Vereins.
(2) Der Vorstand ist ferner zuständig für die Entscheidung über die Verhängung und Höhe von Ordnungsgelder auf Grundlage dieser Ordnungsgeldverordnung.
(3) Der Vorstand handelt hierbei im Rahmen der Satzung, der Gartenordnung sowie der durch die Jahreshauptversammlung beschlossenen Ordnungsgeldverordnung.
§6 Verfahren
(1) Vor der Verhängung eines Ordnungsgeldes ist dem betroffenen Mitglied bzw. Pächter der festgestellte Verstoß schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung muss Art und Umfang des Verstoßes sowie die beabsichtigte Rechtsfolge enthalten.
(2) Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu dem Vorwurf zu äußern. In der Regel beträgt diese Frist 14 Tage ab Zugang der Mitteilung, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand unter Würdigung der Stellungnahme über die Verhängung des Ordnungsgeldes. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied mitzuteilen.
(4) Ordnungsgelder sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Bescheids zur Zahlung fällig, sofern kein Rechtsmittel eingelegt wird.
(5) Das Verfahren sowie die getroffenen Entscheidungen sind vom Vorstand angemessen zu dokumentieren.
§7 Verwendung der Ordnungsgelder
1) Die Einnahmen aus Ordnungsgeldern sollen insbesondere für Maßnahmen zur Pflege, Unterhalt, Reparatur,
Verschönerung sowie Ausbau der Kleingartenanlage und des Vereinsheims eingesetzt werden.
(2) Eine Verwendung der Einnahmen für andere Zwecke ist grundsätzlich zulässig, sofern sie dem Vereinszweck dient und ein
Beschluss des Vorstands vorliegt.
§8 Überprüfung von Entscheidungen
(1) Das betroffene Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung eine erneute Überprüfung der Entscheidung durch den Vorstand beantragen.
(2) Der Antrag ist schriftlich zu begründen. Der Vorstand entscheidet abschließend.
§9 Inkrafttreten
Diese Ordnungsgeldverordnung tritt mit Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 09.03.2026 in Kraft.s